Beiträge/Satzung

Mitgliedsbeiträge TSV Heidenau:

Vereinsbeiträge (Jahr):

Familienbeitrag 175,00 €
Erwachsene (ab 18 Jahren) 82,50 €
Passive 32,50 €
1. Kind einer Familie 60,00 €
weitere Kinder Familie je 45,00 €

Zusatzbeiträge:

Funktionsgymnastik 54,00 €
Kindertanz 5,50 € monatlich
Aerobic 5,00 € monatlich
Karate Erwachsene 35,00 €
Karate Kinder (bis 18 Jahre) 17,50 €
Schüler und Auszubildende über 18 Jahre zahlen 60,00 € bzw. fallen unter den Familienbeitrag. Kinder unter 4 Jahren bleiben beitragsfrei, soweit mindestens ein Elternteil aktives Vereinsmitglied ist. 

 

 

Satzung

§ 1 Name, Sitz

 

  1. Der Verein hat den Namen „TSV Heidenau e.V. von 1924“. Er hat seinen Sitz in

               Heidenau. Er ist in das Vereinsregister VR-1099 vom 25. April 1972 beim

               Amtsgericht Tostedt eingetragen.

               Danach lautet der Name „TSV Heidenau e.V. von 1924“.

               (Gründungsdatum: 24.06.1924)

 

  1. Der Verein hat die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes

               Niedersachsen, Landkreis Harburg, deren Sportarten im Verein betrieben werden

               und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung der Leibesübungen (Turnen, Fußball,

               Handball ...) nach den Grundsätzen des Amateursports, sowie die Förderung der

               Jugendpflege. Er wird insbesondere verwirklicht durch

 

-          Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

-          Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,

-          Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiterinnen/Übungsleitern, Erziehern/Erzieherinnen.

-          Betreiben eines Kinderspielkreises

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und

               zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und der

               Jugendhilfe.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

               Zwecke.

 

  1. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

Sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

 

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.                                                 1

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus den

 

-          ordentlichen Mitgliedern

-          fördernden Mitgliedern

-          Ehrenmitgliedern

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

      I.   Ordentliches Mitglied kann jede Person werden. Über den schriftlichen       Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.

 

  1. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

 

  1. Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist,

               hierüber befindet der Gesamtvorstand.

             

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

  1. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber schriftlich zu

               erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum      

               Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

               Der Austritt aus einer Sparte mit Zusatzbeitrag ist dem geschäftsführenden

               Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen jeweils zum

               Quartalsende zu erklären. Saisonbedingte andere Kündigungstermine für Sparten                   werden vom Gesamtvorstand festgelegt.

 

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

 

                                                                                                                                         2

 

-          wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

-          wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

-          wegen groben unsportlichen Verhaltens

 

               Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Vor der Entscheidung hat

               er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern,

               hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen

               schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich

               zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

 

  1. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zwei-

               maliger schriftlicher Mahnung durch den geschäftsführenden Vorstand mit der

               Zahlung des fälligen Beitrages im Rückstand ist.

 

 

§ 6 Die Rechte und Pflichten

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszweckes an den

               Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet sich gemäß der Satzung und den weiteren

               Ordnungen des Vereins zu verhalten.

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge nach der Beitragsordnung zu entrichten

               und am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

 

               Die Höhen der Grundbeiträge werden von der Mitgliederversammlung, die

               Höhen der Spartenbeiträge vom Gesamtvorstand bestimmt.

 

  1. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

 

§ 7 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

-          der geschäftsführende Vorstand

-          der Gesamtvorstand

-          die Mitgliederversammlung

 

                                                                                                                                          3

§ 8 Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 

-          der ersten Vorsitzenden / dem ersten Vorsitzenden

-          der stellvertretenden Vorsitzenden / dem stellvertretenden Vorsitzenden

-          der Schriftführerin / dem Schriftführer (3. Vorsitzende (r) )

-          die Kassenwartin / dem Kassenwart

 

  1. Der Gesamtvorstand bestehend aus dem

 

-          geschäftsführenden Vorstand

-          den Spartenleiterinnen / Spartenleitern

-          den Leiterinnen / Leitern – der Ausschüsse

-          der Sozialwartin / dem Sozialwart

-          der Pressewartin / dem Pressewart

-          den Jugendvertreterinnen / Jugendvertretern

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte und ist für die Bewilligung

               von Ausgaben bis zur Höhe von 25 % des vorhandenen Geldvermögens  

               zuständig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Hälfte des

               geschäftsführenden Vorstandes muss anwesend sein. Bei Stimmengleichheit wird

               die Entscheidung dem Gesamtvorstand übertragen. Hier entscheidet bei Stimmen-

               gleichheit die Stimme der ersten Vorsitzenden / des ersten Vorsitzenden oder

               ihrer / seiner Verstreterin / Vertreters.

 

      IV.    Der Gesamtvorstand leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung und der      

               Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Es zeichnet den Gesamtvorstand aus,

               dass seine Tätigkeit ehrenamtlich ist. Der Gesamtvorstand ist für die Bewilligung

               von Ausgaben bis zur Höhe von 50 % des vorhandenen Geldvermögens

               zuständig. Ebenso setzt der Gesamtvorstand die Sparten- und saisonbedingten

               Beiträge fest.

               Der Gesamtvorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen.

               Er ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann

               verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Gesamtvorstand

               der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

       V.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

 

- die erste Vorsitzende / der erste Vorsitzende

                                                                                                                                              4

 

- die stellvertretende Vorsitzende / der stellvertretende Vorsitzende

- die Kassenwartin / der Kassenwart

 

               Der Verein wird gerichtlich und außengerichtlich durch je zwei der genannten

               drei Vorstandsmitglieder vertreten.

 

VI.   Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die

               Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im

               Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet

               haben.

 

               Wahlrhythmus: erste Vorsitzende / erster Vorsitzender und

                                        Schriftführerin / Schriftführer (3. Vorsitzende (r) )

 

                                          zweite Vorsitzende / zweiter Vorsitzender und

                                          Kassenwartin / Kassenwart

 

VII. Die anderen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden jährlich entweder von

               ihren Spartenmitgliedern auf einer eigens dazu anberaumten Versammlung

               gewählt oder vom Gesamtvortand eingesetzt.

 

               Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

               Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal

               statt.

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des

               Vereins es erfordert oder wenn ½ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der

               Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragen.

 

 

§ 10 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

             Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

 

                                                                                                                                             5

 

               -   Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstandes und den

                     Mitgliedern des Gesamtvorstandes (Spartenleiterinnen / Spartenleitern usw.)                   -   Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferinnen / Kassenprüfern

-   Entlastung und Wahl des geschäftsführenden Vorstandes

-   Wahl der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer

-   Festsetzung der Grundbeiträge und Umlagen bis zur Höhe eines  

     Jahresgrundbeitrages und deren Fälligkeiten.

-   Bewilligung von Ausgaben über die Zuständigkeit des Gesamtvorstandes hinaus

-   Satzungsänderungen

-   Beschlussfassung über Anträge

-   Auflösung des Vereins

 

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

 

Die Einberufung von ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge in der Vereinszeitung oder im Wochenblatt und öffentlichen Aushang innerhalb der Gemeinde Heidenau.

Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist

von mindestens 7 Tagen liegen.

Anträge müssen bis zum 30.11.schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand mitgeteilt werden, wenn darüber bei der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden soll.

 

 

§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der ersten Vorsitzenden / vom ersten

               Vorsitzenden, bei Verhinderung von der Stellvertreterin / vom Stellvertreter

               geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die

               Versammlung die Leiterin / den Leiter mit einfacher Mehrheit der

               anwesenden Mitglieder.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen

               Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der

               anwesenden Mitglieder gefasst, erfolgt Stimmengleichheit ist ein 2. Wahlgang

               durchzuführen, bei erneuter Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versamm-

               lungsleiterin / des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen

               gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur,

               wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muss eine

               geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies

               verlangt.

                                                                                                                                          6

 

             Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden

               Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit

               von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.  

 

 

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (siehe § 4), die das 16. Lebensjahr vollendet

               haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden;

               die gesetzliche Vertreterin / der gesetzliche Vertreter ist nicht wahlberechtigt.

               Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung

               als Gäste teilnehmen.

 

  1. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

 

§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

             Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf            

             Vorschlag des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 15 Kassenprüferin / Kassenprüfer

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren drei Kassen-

               prüferinnen / Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig nach 1 Jahr Über-

               brückungspause.

 

  1. Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins ein-

               schließlich der Bücher mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und

               rechnerisch zu prüfen und dem geschäftsführenden Vorstand jeweils Bericht zu

               erstatten. Die Kassenprüferinnen / die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederver-

               sammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung

               der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin / des Kassenwartes und

               der übrigen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder.

 

                                                                                                                                            7

 

 

 

 

 

§ 16 Protokollieren von Beschlüssen

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des geschäftsführenden- und

Gesamtvorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine

Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden / vom Vorsitzenden

bzw. Versammlungsleiterin / Versammlungsleiter und der / dem von der Vorsitzenden /

dem Vorsitzenden jeweils zu benennender / benennenden Schriftführerin / Schriftführer

zu unterschreiben.

 

 

§ 17 Auflösung des Vereins

 

  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des

               Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

      II.     Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist

               von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung

               mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen

               werden.

 

               Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen der Gemeinde Heidenau

               zu übertragen. Das Vermögen soll ausschließlich gemeinnützigen Zwecken,

               insbesondere der Kinder- und Jugendarbeit zugeführt werden.

               Vorstehendes gilt auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.

 

               Der Verein ist aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt zu streichen.

 

 

§ 18 Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins

am …30.1.2010. beschlossen worden und tritt an die Stelle der bisherigen Satzung des

TSV Heidenau vom 23.01.2004

Heidenau

 

 

Der Vorstand