Mitgliedsbeiträge
TSV Heidenau

TSV Heidenau

Familienbeitrag

TODO 195 €Jährlich
ab 18 Jahre

Erwachsene

TODO 102 €Jährlich
TSV Heidenau

Passive

TODO 40 €Jährlich
TSV Heidenau

1. Kind einer Familie

TODO 70 €Jährlich
TSV Heidenau

weitere Kinder Familie je

TODO 50 €Jährlich

Übersicht unserer Zusatzbeiträge

Vereinsbeiträge Jahresbeitrag Quartal Monatsbeitrag
Kindertanz 36,00 € 9,00 € 3,00 €
Kinderturnen 36,00 € 9,00 € 3,00 €
Karate Kinder 36,00 € 9,00 € 3,00 €
Karate Erwachsene 48,00 € 12,00 € 4,00 €
Fußball Jugend / Kind 36,00 € 9,00 € 3,00 €
Fußball Erwachsene 48,00 € 12,00 € 4,00 €
Jump Fitness 84,00 € 21,00 € 7,00 €
Tabata meets ALLINONE 84,00 € 21,00 € 7,00 €
Pilates 60,00 € 15,00 € 5,00 €
Gymnastik 60,00 € 15,00 € 5,00 €
FitnessMix 72,00 € 18,00 € 6,00 €
Yoga 72,00 € 18,00 € 6,00 €
Hula Hoop 72,00 € 18,00 € 6,00 €
Pilates 60,00 € 15,00 € 5,00 €

Schüler und Auszubildende über 18 Jahre zahlen 70,00 € / Jahr. Kinder unter 4 Jahren bleiben vereinsbeitragsfrei, soweit mindestens ein Elternteil aktives Vereinsmitglied ist. Bei bestimmten Konstellationen von mehreren Zusatzbeiträgen wird ein maximal Zusatzbeitrag erhoben.

Satzung

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein hat den Namen „TSV Heidenau e.V. von 1924“. Er hat seinen Sitz in Heidenau. Er ist in das Vereinsregister VR-1099 vom 25. April 1972 beim Amtsgericht Tostedt eingetragen.
    Danach lautet der Name „TSV Heidenau e.V. von 1924“.
    (Gründungsdatum: 24.06.1924)
  2. Der Verein hat die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Niedersachsen, Landkreis Harburg, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung der Leibesübungen (Turnen, Fußball, Handball …) nach den Grundsätzen des Amateursports, sowie die Förderung der Jugendpflege. Er wird insbesondere verwirklicht durch
    • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
    • Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,
    • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiterinnen/Übungsleitern, Erziehern/Erzieherinnen.
    • Betreiben eines Kinderspielkreises
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und der Jugendhilfe.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den

  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
  2. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
  3. Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist, hierüber befindet der Gesamtvorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
    Der Austritt aus einer Sparte mit Zusatzbeitrag ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen jeweils zum Quartalsende zu erklären. Saisonbedingte andere Kündigungstermine für Sparten werden vom Gesamtvorstand festgelegt.
    (ERGÄNZUNG der Redaktion: schriftlich = Brief, Email, Fax)
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    – wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    – wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
    – wegen groben unsportlichen Verhaltens
    Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den geschäftsführenden Vorstand mit der Zahlung des fälligen Beitrages im Rückstand ist.

§ 6 Die Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet sich gemäß der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge nach der Beitragsordnung zu entrichten und am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Die Höhen der Grundbeiträge werden von der Mitgliederversammlung, die Höhen der Spartenbeiträge vom Gesamtvorstand bestimmt.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • der geschäftsführende Vorstand
  • der Gesamtvorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 8 Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    • der ersten Vorsitzenden / dem ersten Vorsitzenden
    • der stellvertretenden Vorsitzenden / dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • der Schriftführerin / dem Schriftführer (3. Vorsitzende (r) )
    • die Kassenwartin / dem Kassenwart
  2. Der Gesamtvorstand bestehend aus dem
    • geschäftsführenden Vorstand
    • den Spartenleiterinnen / Spartenleitern
    • den Leiterinnen / Leitern – der Ausschüsse
    • der Sozialwartin / dem Sozialwart
    • der Pressewartin / dem Pressewart
    • den Jugendvertreterinnen / Jugendvertretern
  3. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte und ist für die Bewilligung von Ausgaben bis zur Höhe von 25 % des vorhandenen Geldvermögens zuständig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes muss anwesend sein. Bei Stimmengleichheit wird die Entscheidung dem Gesamtvorstand übertragen. Hier entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der ersten Vorsitzenden / des ersten Vorsitzenden oder ihrer / seiner Verstreterin / Vertreters.
  4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Es zeichnet den Gesamtvorstand aus, dass seine Tätigkeit ehrenamtlich ist. Der Gesamtvorstand ist für die Bewilligung von Ausgaben bis zur Höhe von 50 % des vorhandenen Geldvermögens zuständig. Ebenso setzt der Gesamtvorstand die Sparten- und saisonbedingten Beiträge fest.
    Der Gesamtvorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen.
    Er ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Gesamtvorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    • die erste Vorsitzende / der erste Vorsitzende
    • die stellvertretende Vorsitzende / der stellvertretende Vorsitzende
    • die Kassenwartin / der Kassenwart
      Der Verein wird gerichtlich und außengerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
  6. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    Wahlrhythmus:

    • erste Vorsitzende / erster Vorsitzender und Schriftführerin / Schriftführer (3. Vorsitzende (r) )
    • zweite Vorsitzende / zweiter Vorsitzender und Kassenwartin / Kassenwart
    • (ANMERKUNG der Redaktion: jährlich im Wechsel)
  7. Die anderen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden jährlich entweder von ihren Spartenmitgliedern auf einer eigens dazu anberaumten Versammlung gewählt oder vom Gesamtvortand eingesetzt. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ½ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragen.

§ 10 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstandes und den Mitgliedern des Gesamtvorstandes (Spartenleiterinnen / Spartenleitern usw.)
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferinnen / Kassenprüfern
  • Entlastung und Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer
  • Festsetzung der Grundbeiträge und Umlagen bis zur Höhe eines Jahresgrundbeitrages und deren Fälligkeiten.
  • Bewilligung von Ausgaben über die Zuständigkeit des Gesamtvorstandes hinaus
  • Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Auflösung des Vereins

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge in der Vereinszeitung oder im Wochenblatt und öffentlichen Aushang innerhalb der Gemeinde Heidenau.

Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 7 Tagen liegen.

Anträge müssen bis zum 30.11. schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand mitgeteilt werden, wenn darüber bei der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden soll.

§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der ersten Vorsitzenden / vom ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung von der Stellvertreterin / vom Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin / den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, erfolgt Stimmengleichheit ist ein 2. Wahlgang durchzuführen, bei erneuter Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin / des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
  3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (siehe § 4), die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; die gesetzliche Vertreterin / der gesetzliche Vertreter ist nicht wahlberechtigt. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlungals Gäste teilnehmen.
  2. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 15 Kassenprüferin / Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren drei Kassenprüferinnen / Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig nach 1 Jahr Überbrückungspause.
  2. Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem geschäftsführenden Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen / die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin / des Kassenwartes und der übrigen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder.

§ 16 Protokollieren von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des geschäftsführenden- und Gesamtvorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden / vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiterin / Versammlungsleiter und der / dem von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden jeweils zu benennender / benennenden Schriftführerin / Schriftführer zu unterschreiben.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  2. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen der Gemeinde Heidenau zu übertragen. Das Vermögen soll ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, insbesondere der Kinder- und Jugendarbeit zugeführt werden.
    Vorstehendes gilt auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.
    Der Verein ist aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt zu streichen.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am …30.1.2010. beschlossen worden und tritt an die Stelle der bisherigen Satzung des TSV Heidenau vom 23.01.2004

Heidenau

Der Vorstand